Ist eine Liposuktion steuerlich abzugsfähig?

Geld

Selbst getra­gene Krank­heits­kosten kön­nen viel­fach als soge­nannte außer­gewöhn­liche Belas­tungen bei der Ein­kommen­steuer­erklä­rung steuer­min­dernd an­ge­setzt werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ist jedoch, dass die Kosten zwangsläufig entstanden sind.

An diesem Umstand zweifelte das Finanzamt bei einer Betroffenen, die eine Fettabsaugung für über 11.000 Euro aus eigener Tasche bezahlt hatte, und diese Kosten dann bei ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen wollte. Und dies obwohl Ihre behandelnde Ärztin die Operation für medizinisch notwendig erachtete.

Aufgrund der Ablehnung des Finanzamts klagte sie. Aber auch die Richter des Finanzgerichts hatten kein Mitleid und verweigerten den steuerlichen Abzug der Behandlungskosten.

Sie bemängelten, dass vor der Behandlung weder ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes vorgelegen habe. Außerdem sei die Liposuktions zum Zeitpunkt der Behandlung keine wissenschaftliche Methode zur Behandlung eines Lipödems gewesen. Ganz im Gegensatz zu einer manuellem Lymphdrainage , Kompression und Krankengymnastik.

Fazit: Die Entscheidung zeigt, dass die Finanzämter zunehmend genauer hinschauen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit privat getragener Krankheitskosten. Dies betrifft vor allem den Beleg für die medizinischen Notwendigkeit und Alternativlosigkeit einer Behandlung.

Quelle: Finanzgericht Baden Württemberg